Amtsgericht München: Reisepreisminderung bei ausgefallenen Anlaufhäfen möglich
In einem aktuellem Urteil hat das Amtsgericht München geurteilt, das Routenänderungen nur dann nicht von der Reederei zu verantworten sind, wenn die Gründe hierfür erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Im konretem Urteil waren drei von acht geplanten Anlaufhäfen entfallen und das Amtgesricht sprach einem Ehepaar eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5.271 Euro um 25 Prozent zu.
Das Ehepaar hatte eine dreiwöchige Kreuzfahrt von Durban nach Europa gebucht. Zu Beginn der Kreutzfahrt wurde ihnen dann allerdings mitgeteilt, dass drei Anläufe entfallen müssen. Als Grund wurde befürchtete Piratenangriffe im Golf von Aden genannt. Es entfielen die Anläufe in Sansibar, Safaga und Soukhna. Hinzu kam ein Aufenthalt in Sharm El Sheik.
Das Ehepaar verlangte hierauf hin eine 50-prozentige Senkung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter lehnte dieses mit der Begründung ab, dass die Geschäftsbedingungen Änderungen der Routen zulassen und dieses aufgrund der Gefahr durch Piraten notwendig gewesen wäre.
Das Amtsgericht sah eine wesentliche Änderungen der Route. Eine Änderung der Route sei nur zulässig wenn der Grund hierfür nach Vertragsabschluss auftrete. Die Gefahr durch Piraten sei zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung allerdings schon bekannt gewesen. In diesem Falle müsse der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass die Häfen angelaufen werden können. Zum Beispiel durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen. Das Amtgericht nennt hier bewaffnete Patrouillenboote. Andernfalls hat es hinzunehmen, dass die Passagiere ein Recht auf Minderung des Reisepreises haben.
Allerdings kam das Amtsgericht München zu dem Schluß, dass eine Minderung von 25 Prozent ausreichend sei, denn ein Großteil der Reise war nicht beeinträchtigt.
Amtsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2010 – 281 C 31292/09 (rechtskräftig)
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